STATUTEN / SATZUNG

Internationale Arbeitsgemeinschaft zur Förderung pilzwiderstandsfähiger Rebsorten
(Sitz: Wädenswil, Schweiz)


Bei den im Text vorkommenden Personen und Funktionen sind weibliche/diverse Personen stets eingeschlossen. (Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit des Textes wird auf die weibliche und diverse Form verzichtet.)

§ 1. Name und Sitz

PIWI-International

Untertitel: Internationale Gemeinschaft zur Förderung von pilzwiderstandsfähigen Rebsorten.

  1. Der Offizielle Sitz des Vereins ist Wädenswil in der Schweiz
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2. Zweck und Aufgabe

Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft und damit auch im Weinbau stellt eine große Herausforderung dar. Mit dem Anbau von PIWI Reben und der Bekanntmachung der Vorzüge von PIWI Weinen und PIWI-Produkten soll ein Beitrag zur Nachhaltigkeit und Klimaschonung geleistet werden.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
  2. Zweck von PIWI International ist es, wissenschaftliche und praktische Erkenntnisse auf dem Gebiet der PIWI-Rebsorten zu fördern und auf nationaler und internationaler Ebene auszutauschen. Dabei wirkt PIWI International als Dachverband, der gemeinsam mit den Regionalgruppen die Förderung des Anbaues und die Verbreitung von PIWI-Rebsorten verfolgt und sich für die Forschung und Dokumentation von PIWI-Rebsorten stark macht.
  3. Gefördert werden alle Aktivitäten, die der Forschung, der Verbreitung und der Bekanntmachung von PIWI-Rebsorten dienen.
  4. Der Satzungszweck wird erreicht durch
    1. Strategische Ausrichtung aller Vereinsagenden
    2. Hilfestellung in der Koordination und Bewerbung der Aktivitäten aller Regionalgruppen.
    3. Kooperation mit anderen Weinbauorganisationen und wissenschaftlichen Institutionen, Praktikern und privaten Rebveredlern bzw. Rebzüchtern
    4. Wissenstransfer durch Fachexkursionen, Tagungen, Workshops und Seminare, Newsletter und Weinreisen
    5. Informationsaustausch über Social Media und der eigenen Webseite
    6. Ausrichtung eines jährlichen internationalen PIWI Wine Award
    7. PIWI-Weinpräsentationen und Verkostungen im Rahmen des Wissenstransfers
    8. Aufbau eines Lobbying Netzwerkes
    9. Förderung von nachhaltigem Anbau
    10. Bereitstellung einer digitalen Infrastruktur (Datenbank, Mitgliederverwaltung)

§3. Mittel des Vereins/Finanzen

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für statuarische Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  2. Die Mittel zur Erfüllung seiner gemeinnützigen, statuarischen Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen Zuwendungen bzw. Beiträge und Förderungen
  3. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstands festgesetzt.
  4. Die Regionalgruppen/-vereine geben einen Anteil des Mitgliedbeitrages an PIWI International ab. Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

§ 4. Mitgliedschaft

  1. Mitglieder von PIWI International können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
  2. Mitglieder werden durch einen schriftlichen Antrag aufgenommen wobei aufgenommene Mitglieder bei den Regionalgruppen automatisch Mitglied bei PIWI International werden
  3. Über eine Aufnahme bzw. Nichtaufnahme von Beitrittsanträgen, die direkt an PIWI International gerichtet sind, entscheidet der Vorstand bei seinen Sitzungen ohne Angabe von Gründen
  4. PIWI International bietet folgende Mitgliedschaften:
    1. Aktive Mitglieder – sie beteiligen sich aktiv am Vereinsgeschehen; nur aktive Mitglieder können in Vereinsämter gewählt werden
    2. Fördermitglieder – leisten einen jährlichen Beitrag zur Unterstützung der Vereinsaktivitäten, werden zur jährlichen Mitgliederversammlung eingeladen, sie haben allerdings kein Stimmrecht.
    3. Ehrenmitglieder – sind natürliche oder juristische Personen, die über Antrag der Regionalgruppenvertreter oder dem PIWI International Vorstand von der Mitgliederversammlung ernannt werden und sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung gegenüber dem Verein, sind jedoch berechtigt beratend an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder verpflichten sich, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Zweck des Vereins zu fördern und Schaden für den Verein und seinen Mitgliedern abzuwenden
  1. Die Mitglieder haben die vom Verein festgelegten Beiträge fristgerecht zu zahlen. Nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung, fällige Mitgliedsbeiträge zu begleichen und mit einer gesetzten Frist von zwei Monaten wird das säumige Mitglied ausgeschlossen
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist der Geschäftsstelle 3 Monate vor dem Ende des Kalenderjahres schriftlich per Email oder Brief mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einer zwei Drittel Mehrheit;
  3. Mit dem Ausscheiden erlöschen die Ansprüche aus der Mitgliedschaft, besonders entfällt das Recht zur Benutzung des PIWI-Logos. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt bestehende Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung Beiträge zu zahlen nicht. Ein Beitragsrückzahlungsanspruch besteht nicht. Ausgeschieden oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5. Organe

Die Organe von PIWI International sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

§ 6. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und setzt sich aus den Mitgliedern aller Regionalgruppen sowie den Einzelmitgliedern von PIWI International, die keiner Regionalgruppe angehören, zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; der Vorstand oder der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Gäste (Nichtmitglieder) sind nicht stimmberechtigt. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind ebenfalls einzuladen sind allerdings nicht stimmberechtigt.
  3. Das Stimmrecht kann bei Abwesenheit schriftlich per Vollmacht an andere Mitglieder weitergegeben werden. Ein Stimmvertreter darf max. 3 Mitglieder vertreten.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren. Diese Wahl muss schriftlich und geheim erfolgen, sobald dies von 1/3 der Generalversammlung gewünscht wird.
    2. Aus dem gewählten Vorstand wird der Präsident, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer gewählt.
    3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes und des Kassiers.
    4. Genehmigung des Haushaltsplans/Jahresbudgets
    5. Beschlussfassung der Anträge
    6. Festlegung der Mitgliederbeiträge
    7. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins (mit einer 3/4 Mehrheit)
  5. Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Sie kann mit einer Fachtagung und oder einer Exkursion verbunden sein. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit Angabe der Tagesordnung/Traktanden mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung vom Vorstand schriftlich/per Email einzuladen.
  6. Versammlungsleiter ist der Präsident oder dessen Stellvertreter. Der Versammlungsleiter kann in besonderen Fällen aber auch von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestellt werden.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die MV zu Beginn der Sitzung mit einer einfachen Mehrheit.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand dann einberufen werden, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen fordert.
  9. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder/Stimmen.
  10. Beschlussfassungen erfolgen durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Nur die Statutenänderung sowie die Auflösung des Vereins müssen von 3/4 der anwesenden MG beschlossen werden.
  11. Über jede Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer/Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von 60 Tagen zugeschickt und in der nachfolgenden MV genehmigt. Einwendungen können nur innerhalb von 60 Tagen ab der Zustellung geltend gemacht werden.
  12. Die jährliche Mitgliederversammlung kann in begründeten Fällen auch online abgehalten werden

§ 7. Der Vorstand

  1. Der Vorstand von PIWI International besteht aus mindestens 7 Personen. Pro Land dürfen nicht mehr als 2 Personen im Vorstand vertreten sein. Im Einzelnen besteht der Vorstand aus:
    • Präsident (Vorsitzender)
    • Stellvertreter (Vizepräsident)
    • Schriftführer
    • Kassier
    • Mindestens 3Beisitzer
  1. Der Vorstand konstituiert sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung
  2. Zu bestimmten Vorstandssitzungen können auch weitere Landesvertreter, Fachexperten oder Leiter von Arbeitsgruppen hinzugezogen werden (= erweiterter Vorstand). Diese haben kein Stimmrecht und müssen Mitglied sein.
  3. Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich (insgesamt 6 Jahre).
  4. Der Präsident oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.
  5. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
  7. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder benennen.
  8. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung berufen und abberufen. Diese wird für die Dauer von 2 Jahren per Ausschreibung bestellt
  9. Die Geschäftsführung ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Für den Geschäftsführer wird ein Pflichtenheft ausgearbeitet.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstände anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten. Vorstandsbeschlüsse können in besonderen Fällen auch im Umlaufverfahren erwirkt werden. Diese Beschlüsse sind zu dokumentieren
  11. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  12. Vorstandssitzungen mit Präsenz finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung dazu erfolgt per Email unter Einhaltung einer 4-wöchigen Einladungsfrist. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Zusätzlich Online Vorstandsitzungen können nach Bedarf einberufen werden.
  13. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres durch den Vorstand ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch berufen werden

§ 8. Haftungen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen

§ 9. Rechnungsrevision

Die MV wählt zwei Revisoren. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und der MV einen schriftlichen Bericht zu erstatten. In der MV wird über den Antrag der Revisoren die Entlastung des Vorstandes beschlossen. Beide Rechnungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10. PIWI Logos

Das Logo in Verbindung mit dem Schriftzug steht ausschließlich den Mitgliedern zur Verfügung, insofern die Verwendung mit dem Zweck und der Aufgabe im Sinne des §2 in Einklang steht. Die Verwendung wird in einem Reglement näher geregelt werden. Missbräuche können zum sofortigen Nutzungsverbot und zum Ausschluss aus dem Verein führen.

§ 11. Änderung der Statuten und Auflösung

Über Statutenänderung und Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Ein allfälliges Vermögen ist einer Schweizer Institution mit ähnlich gelagertem Zweck zu übergeben.

§ 12. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden am 01. Dezember 1999 in Einsiedeln (CH) von der Gründungsversammlung der IAG beschlossen und in Kraft gesetzt.

Einsiedeln, den 01. Dezember 1999
1. Änderung: Oppenheim, den 05. Juli 2015
2. Änderung: Veitshöchheim, den 25. August 2017
3. Änderung: San Michele , den 3.12. 2021

Notwendige Detailregelungen zu den einzelnen Paragraphen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

Stand: 18.8.2021   Deutsch